Clemens
Weidmann
Zum
Kalbfleischverbot des Kaisers Valens.
Eine Neuinterpretation von Hieronymus,
Adversus
Iovinianum 2, 7*
In seiner um 393 in Bethlehem verfassten
Streitschrift Adversus Iovinianum widerlegt Hieronymus die
Thesen des Jovinian, der die Gleichrangigkeit von Ehe und Jungfräulichkeit
(Hier. adv. Jovin. 1, 5–49), die Sündlosigkeit des getauften Christen (2, 1–4),
die Ablehnung des Fastens (2, 5–17) und die Gleichwertigkeit des Lohns für
alle Gerechten (2, 18–34) propagierte.[1] Im Rahmen der
Diskussion unterschiedlicher Speise- und Fastenvorschriften
führt er einander widersprechende Gewohnheiten bezüglich des Verzehrs
von Rindfleisch an (2, 7). In diesem Zusammenhang kommt er auch auf ein
rätselhaftes Gesetz des Kaisers Valens zu sprechen, das der mit den Juden
sympathisierenden Bevölkerung des Ostens den Genuss von Kalbfleisch verbietet:
In Aegypto et Palaestina propter
boum raritatem nemo vaccam comedit, taurorum carnes et boum vitulorumque
assumunt in cibis. At in nostra provincia[2] scelus putant vitulos devorare. Unde et imperator Valens nuper legem
per Orientem dederat, ne quis vitulorum carnibus vesceretur, utilitati
agriculturae providens et pessimam iudaizantis vulgi emendans consuetudinem
pro altilibus et lactantibus vitulos consumentis.[3]
Die von Peter Leipelt in der Bibliothek
der Kirchenväter vorgelegte Übersetzung lautet so: „In Ägypten[4] ißt Niemand
wegen der Seltenheit des Rindviehs die Kuh, und man nimmt Stier-, Ochsen- und
Kalb-Fleisch zu Speisen. Aber in unserm Lande hält man es für ein Verbrechen,
Kälber zu essen. Deßhalb hatte auch der Kaiser Valens neulich für den Orient
ein Gesetz gegeben, es solle Niemand Kalbfleisch essen aus Vorsorge für den
Ackerbau und um die häßliche Angewohnheit des jüdischen Volks abzustellen,
statt Geflügel und Saugferkel Kälber zu essen.“[5]
Die Stelle hat vielen Interpreten
Probleme bereitet.[6]
Ihre Interpretation ist durch einen offensichtlichen Übersetzungsfehler in
eine falsche Richtung gelenkt. Denn alle modernen Übersetzer und Interpreten
verstehen das Verbot, Kalbfleisch (vitulos)
zu essen, absolut,[7] d.h. im Gegensatz zum erlaubten
Konsum von Geflügel und Spanferkeln (pro
altilibus et lactantibus).[8] In dieser
Maßnahme zeige sich eine antijüdische Stoßrichtung der kaiserlichen
Gesetzgebung.[9]
Das genannte Gesetz fand keine Aufnahme in Sammlungen von
Kaiserkonstitutionen und fehlt auch in modernen Abhandlungen zur Gesetzgebung
der römischen Kaiserzeit.[10] Der einzige
Zeuge dafür ist also die vorliegende Hieronymusstelle.
Das Grundproblem im unzureichenden
Verständnis des Abschnitts liegt in der Interpretation der Worte pro altilibus et lactantibus. Es ist
unbestritten, dass in der lateinischen Literatur, vor allem bei Satirikern, das
Wort altilis (‚gemästet‘) für gemästete
Vögel verwendet wird;[11] ebenso kann
auch lactans für Milchferkel
verwendet werden.[12] Aber der
Kontext der Stelle, in dem sonst nur von Rindern verschiedenen Alters und Geschlechts
(bos, vacca, taurus, vitulus) gesprochen wird, macht es
höchst unwahrscheinlich, dass Hieronymus hier mit den unspezifischen Wörtern altilia und lactantes andere Tiere als Rinder meinen kann, also etwa Vögel oder
Schweine. Das Wort lactans bzw. lactens bezeichnet gesäugte Tiere aller
Art (Schweine, Schafe, Hunde, etc.) und kann natürlich auch Milchkälber
bezeichnen.[13]
Und das Wort altilis (bzw. n. pl. altilia) nimmt gerade im christlichen
Latein unter dem Einfluss altlateinischer Bibelübersetzungen und der
Übersetzungstätigkeit des Hieronymus die Bedeutung „Mastochse“ an. So bieten
für Matth. 22, 4: οἱ ταῦροί
μου καὶ τὰ σιτιστὰ
τεθυμένα, die meisten Handschriften
der Vetus Latina, aber auch die Vulgata tauri
mei et altilia occisa. Diesen Wortlaut zitieren und erklären bei der
Behandlung der Stelle auch die Kirchenväter Hieronymus, Augustinus und Gregor.[14] Während
Augustinus das Wort sonst nur einmal,[15] Gregor überhaupt
nicht verwendet, begegnet es bei Hieronymus abgesehen von Adversus
Iovinianum an fünf Stellen:[16]
·
in Matth. 22, 4 l. 1664–1673 (s. oben): tauri mei et altilia occisa … prandium
paratum et tauri et altilia occisa vel per metaphoram opes regiae
describuntur.
·
in psalm. 21: tauri pingues circumdederunt me (Ps. 21,
13; LXX: ταῦροι πίονες). Pro pinguibus
Symmachus ‚altiles‘ interpretatus est. – Hieronymus gibt hier die griechische
Übersetzungsvariante des Symmachus mit altiles
wieder.
·
in
Ezech. 39, 18, l. 1970: carnes fortium (sive gigantum)
comedetis, et sanguinem principum terrae
bibetis, arietum, agnorum et hircorum, taurorumque altilium et pinguium omnium.
– Hieronymus übersetzt ähnlich wie die LXX (καὶ οἱ μόσχοι
ἐστεατωμένοι
πάντες).
·
in
Ezech. 4, 9–12, l. 1446: milium
rusticorum et agrestium et altilium cibus est. – Der Kontext (ibid. l.
1440: quorum alter hominum, alter
iumentorum cibus est) legt es nahe, hier unter altilia gemästete Rinder zu verstehen.
·
epist.
22, 28, 5: prandium nidoribus probat et ‚altilis‘, ‚γέρων‘ vulgo ‚ποππύζων‘ nominatur. – Bei dieser Beschreibung
eines Priesters, der sich bei Frauen einschmeichelt und schmarotzt, muss offen
bleiben, ob Hieronymus bei dem wenig schmeichelhaften Vergleich an einen
Mastochsen oder an Geflügel denkt, wiewohl ersteres wahrscheinlicher ist.[17]
An den ersten drei Stellen schließt der
griechische Bibeltext und die Verbindung von altilis mit taurus jeden
Zweifel aus, dass es sich um etwas anderes als um Mastochsen handelt. Auch bei
den zwei anderen Stellen ist aufgrund des Kontexts eher an Mastochsen als an
Geflügel zu denken. Fazit: Es gibt bei Hieronymus keinen sicheren Beleg für
die Verwendung von altilis im Sinn
von Geflügel.
Mit dieser Interpretation ergibt die
vorliegende Stelle einen viel besseren Sinn: Das Gesetz verbietet also (die
Schlachtung und) den Verzehr von vituli –
das sind einjährige Jungstiere –, erlaubt aber sehr wohl, andere Rinder, also
Milchkälber oder gemästete Ochsen, zu essen. Das Gesetz hat primär nichts mit
einer antijüdischen Grundhaltung zu tun, nach der die jüdische und
judenfreundliche Bevölkerung zum Verzehr von Geflügel und Schweinefleisch
angehalten würde, sondern ist mit wirtschaftlichen Interessen in der an
Naturkatastrophen und Hungersnöten reichen Zeit begründet (utilitati agriculturae providens).[18] Vituli nehmen gleichsam die Akme der
Leistungsfähigkeit im Leben eines männlichen Rindes, zwischen den Altersstufen
eines Milchkalbs und eines ausgewachsenen Mastochsen, ein. Ihre überragende
Bedeutung für die Landwirtschaft, vor allem für das Ziehen des Pfluges, lassen
eine Verwertung von Tieren dieser Altersstufe als Fleischlieferant unökonomisch
erscheinen.[19]
In Konflikt zu den wirtschaftlichen
Interessen steht die religiöse Bedeutung der vituli. Im Judentum des Alten Testaments, aber wohl auch unter
Juden der Spätantike war es eine oft geübte Praxis, Gott die besten Tiere, d.h.
Jungstiere, zu opfern. Legitimiert wird sie durch unzählige Stellen im Alten
Testament, z.B.: Ex. 29, 1; Lev. 1, 5; 4, 3; 4, 14f.; 8, 14; 9, 2; 16, 3; 23, 18;
Num. 15, 24; 28, 11; 29, 2; 1 Reg. 1, 25. Mitunter wird auch explizit gesagt,
dass geopferte Jungstiere makellos (Ezech. 43, 23; 45, 18) und einjährig (Micha
6, 6: Quid dignum offeram Domino? Curvem
genu Deo excelso. Numquid offeram ei holocaustomata et vitulos anniculos?)
sind. Dazu bietet sich ein Vergleich mit dem Paschalamm an, das dieselben
Eigenschaften aufweist: Ex. 12, 5: erit
autem agnus absque macula masculus anniculus.
Es ist wohl die auch von der
christlichen Bevölkerung des Nahen Ostens praktizierte Gewohnheit, Jungstiere
zu schlachten und ihr Fleisch zu essen, der Grund für das Gesetz des Valens,
der damit in erster Linie wirtschaftlichen Schaden für die Landwirtschaft
abwenden wollte.[20]
Anlass für dieses Gesetz könnte eine Rinderpest und Hungersnot des Jahres 370
sein.[21] Religionspolitische,
insbesondere antijüdische Motive, etwa die Disziplinierung von Juden und ihren
Sympathisanten, dürften hingegen eine untergeordete Rolle spielen.[22] Das wurde erst
durch die Fehlinterpretation von pro
altilibus et lactantibus veranlasst.
* Ich danke Hans-Ulrich
Wiemer (Erlangen), der mit seinem zur Publikation vorbereiteten Artikel
„Roman Law in Jerome“ den Anstoß zu den folgenden Zeilen gab, für eine
ausführliche Diskussion der hier präsentierten Interpretation.
[1] CPL 610.
Zur Datierung s. Nautin (1974), 253–255. Zur Schrift s. Berger – Fontaine –
Schmidt (2020), § 647.49. Eine Strukturanalyse bietet Opelt (1973), 37–63 (bes.
56f.); vgl. auch Montanari 1990, 119.
[2] Mit in nostra provincia kann wohl kaum
Palaestina (so Opelt [1971], 765) gemeint sein, da in diesem Fall at keinen Gegensatz zum vorigen markieren
würde. Richtiger ist wohl, dass Hieronymus hier an seine Heimatprovinz
Dalmatia (so z.B. Newman [2001], 436) bzw. Pannonia denkt, aus der auch Kaiser
Valens stammt. Petruzzi (1874), 373 erkennt in dieser Stelle einen Beweis,
„daß Stridon, die Vaterstadt des Kirchenvaters, in Pannonien war.“
[3] Text
nach Bickel (1915), 401f. Die einzigen Unterschiede zur Edition von Domenico
Vallarsi (PL 23, 295 bzw. 308) bestehen in der Variante taurorumque anstelle von taurorum
und lactentibus anstelle von lactantibus. Die Hauptquelle des
Abschnitts bildet Porphyrius, De abstinentia (Περὶ ἀποχῆς
ἐμψύχων) 2, 11, 2: Παρὰ
γοῦν Αἰγυπτίοις
καὶ Φοίνιξι θᾶττον
ἄν τις ἀνθρωπείων
κρεῶν
γεύσαιτο ἢ
θηλείας βοός. Αἴτιον
δὲ ὅτι χρήσιμον
τὸ ζῷον ὂν τοῦτο
ἐσπάνιζε παρ’ αὐτοῖς;
2, 61, 7; Clausi (2004), bes. 119. Schon
Herodot 2, 41 berichtet davon, dass in Ägypten Kühe nicht für Opfer
geschlachtet werden. – Teile des Hieronymustexts wurden von Sedulius Scottus, Collectaneum
Miscellaneum 74, 10f. exzerpiert.
[4] Der
Hinweis auf Palästina wird in der Übersetzung übergangen.
[5] Leipelt
(1874), 401. – Mit iudaizantis vulgi
ist sicherlich nicht das jüdische Volk, sondern die mit ihm sympathisierende
christliche Bevölkerung gemeint.
[6] Am
umfassendsten sind die Diskussionen der Stelle bei Opelt (1971); Newman (2001),
435f. (mit Verweis auf seine von mir nicht eingesehene hebräisch-sprachige
Dissertation H. I. Newman, Jerome and the Jews, Jerusalem Hebrew University
1997, 59–61); Millar (2010), 70f. (70: „But
perhaps the most remarkable, and puzzling, of his passing reports, is that on
meat-eating in Egypt and Palestine, and on a conservation measure by the
Emperor Valens (364–378), included in his Against Jovinianus of 393“). –
Derartige Gesetze sind der römischen Geschichte nicht fremd. Ähnlich
ist das mit Verg. georg. 2, 537 begründete Verbot Domitians, Rinder zu
schlachten, bei Sueton, Dom. 9, 1: inter
initia usque adeo ab omni caede abhorrebat, ut absente adhuc patre recordatus
Vergili[i] versum: ‚impia quam caesis gens est epulata iuvencis‘ edicere
destinarit, ne boves immolarentur. Servius auctus (z. St.) leitet den
Vergilvers von Arat (wohl Phaenomena 132) her.
[7] Jung
(1879), 193: „im Orient … [wurde]
der Genuss von Kalbfleisch verboten“; Hahn 1909, 78: „Kein Rindfleisch durfte
gegessen werden.“; Lenski (2002), 390.
[8] Ähnlich
die Übersetzung bei Harnack (1892), 59: „statt Geflügel und Spanferkel Kälber
zu essen.“ Auch die englische Übersetzung von W.H. Fremantle
(1893), 393 spricht von Geflügel und Spanferkeln: „He had in view the interest
of agriculture, and wished to check the bad practice of the commoner sort of
the people who imitated the Jews in devouring the flesh of calves, instead of
fowls and sucking pigs“, ebenso die bulgarische Übersetzung bei Dujčev et al. (1958), 219: „който вместо охранени птици и прасенца-сукалчета употребява за храна телета“. Allgemein und unbestimmt von Tieren
sprechen die französische Übersetzung von F.-Z. Collombet (1842), 89: „Il
travaillait ainsi au profit de l’agriculture et corrigeait une très mauvaise
habitude du peuple judaïsant qui mangeait du veau au lieu d’animaux engraissés
et d’animaux tétants“ und die (im zweiten Teil wohl unzutreffende) englische
Übersetzung von Kelly (1944), 13: „eating calves instead of fattened and milk
giving animals“. Kurios sind die anonyme Übersetzung der Zeitschrift für
Philosophie und katholische Theologie 5 (1844), 187: „statt Geflügel und
Milchspeisen Kälber zu essen“ und die von Bareille (1878), 590: „qui, à la
manière des Juifs, mangeait les veaux parce qu’ils sont engraissés de lait.“
Die spanische Übersetzung von Manuel-Antonio Marcos Casquero in der Biblioteca
de autores cristianos 685 konnte ich nicht einsehen.
[9] Grupp (1904),
323: „unter dem Einfluß des Judentums aß
man … fast nur noch junge Kälber statt Geflügel und Spanferkel“; Chadwick (2001), 344: „The edict was probably an anti-Judaic
pinprick“; Newman (2001), 435: „prohibition of the consumption of veal is an
oddly oblique way to battle Judaizers“.
[10] Bickel
(1915), 401; Opelt 1971 (764, mit Verweis auf G. Hänel, Corpus Legum ab
imperatoribus Romanis ante Iustinianum latarum, Leipzig (1857), Ndr. Aalen 1965,
und O. Seeck, Regesten der Kaiser und Päpste für die Jahre 311 bis 476 nach
Christus, Stuttgart 1919); Millar (2010), 70 Anm. 21 (gegen Millars Behauptung erwähnt
Lenski (2002), 390 dieses Gesetz).
[11] Z. B.
Petron. 69, 8: anser altilis; Iuv. 5,
114f.: anseribus par altilis. – V.
Mess erklärt im ThLL I 1763, 23 das Lemma altilis
mit „de animalibus, potissimum de volatilibus“; welche Tiere er der l. 39f.
zitierten Hieronymusstelle zuschreibt, bleibt offen; sie ist jedenfalls nicht
unter der Überschrift „generatim de pecore altili intelligi potest“ (ThLL I
1763, 49–54) eingereiht. Ebensowenig spezifisch ist der Eintrag bei Blaise
(1954), s.v. altilis: „gras“, „engraissé“, „bêtes engraissées“ (en gén.), mit
Verweis auf unsere Stelle. Zweifel an der
Interpretation von altilis als
Geflügel äußert Newman (2001), 435: „it is not clear what abstaining from fattened
fowl has to do with the matter.“
[12] Vallarsi
erklärt in seiner Edition (PL 23, 295 bzw. 308) das Wort so: „Sic vocant
porculos tenellos, quos et Graeci
γαλαθηνοὺς.“ Zur Verwendung
von lactans/lactens für Milchferkel s. ThLL VII 2, 850, 26–28 s.v. lactens und
ThLL VII 2, 848, 70–75 s.v. lactans (mit Verweis auf die vorliegende
Hieronymusstelle); cf. Varro rust. 2, 4, 16: cum porci depulsi sunt a mamma … neque iam lactantes dicuntur;
Hist. Aug. Alex. Sev. 22, 8: tunc ille
non quidem vilitatem proposuit, sed iussit, ne quis suminatam occideret, ne
quis lactantem, ne quis vaccam, ne quis damalionem; von Paucker (1880), 69.
[13] Der
Thesaurus linguae Latinae zitiert dafür einige Beispiele (ThLL VII 2, 848, 75–77),
z.B. Varr. rust. 2, 5, 16: lactantes cum
matribus ne cubent. Beispiele für lactens
werden nicht genannt.
[14] Hier. in
Matth. 22, 4, l. 1664–1673; Aug. quaest. evang. 1, 31; Greg. M. in evang. 38, 3f.
[15] Aug. serm. 207, 2: Esau non pingui vitulo vel altilibus saginatis … reprobatus est. Statt altilibus überliefern abgesehen vom
Codex der Erfurter Augustinussermones alle anderen Textzeugen volatilibus; zur Textentscheidung s.
Weidmann (2009), 29f. 36.
[16] Das Wort
altilis hat in Untersuchungen zur
Sprache des Hieronymus noch kaum Beachtung gefunden. Goelzer (1884), 110
zitiert die vorliegende Stelle und in Ezech. 4, 9 (s.u.) als Beispiel für die
Verwendung des Worts im Neutrum Plural.
[17] Siehe
den Kommentar der Stelle bei Adkin (2003), 263f., der vulgo ‚ποππύζων‘ für eine
Glosse hält.
[18] Den wirtschaftlichen Aspekt des Gesetzes betonen
Kelly (1944), 91: „because such
animals were becoming scarce“; Postan – Chapham (1966), 96; Safrai (1994),
170f.: „forbidding the eating of calves, since they were apparently being eaten
out of existence“; Broshi (2001), 133: „this injunction was certainly intended
as a means of maintaining reserves of work animals. A scarcity of oxen would
have dealt a hard blow to agriculture, for the ox is the principal ploughing
animal …“; Bartoldus (2014), 230: „um den Viehbestand zu erhöhen“.
[19] Vgl. Ambr. Abr. 2, 8, 50: vitulus enim aratorium animal est deditum terreno labori.
[20] Eine
Verwendung des Jungstieres als Zugtier vor dem Pflug statt als Opfertier
empfiehlt Ps. Cato dist. 4, 38, 1: Ture
deum placa, vitulum sine crescat aratro.
[21] So
Lenski (2002), 390; Opelt (1971), 766f. denkt wegen des nuper an die letzten Lebensjahre des Valens, während seines letzten
Aufenthalts in Antiochia (377/378). Zwischen der Verabschiedung des Gesetzes
und dem Referat bei Hieronymus sind aber mindestens 14, wahrscheinlich sogar
mehr Jahre vergangen. Es ist daher fraglich, ob nuper notwendig auf die letzten Regierungsjahre des Valens
hinweist.
[22]
Inwiefern das Gesetz in Zusammenhang mit der Unterdrückung paganer Kulte unter
Valens in Verbindung steht, muss angesichts der dürftigen Quellenlage offen
bleiben. Zum Verbot von Tieropfern unter Valens vgl. Libanios, or. 30, 6–9 und
Meyer-Zwickelhoffer (2011), 111.